Satzung

Satzung des Fördervereins Judo im Norden

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • Der am 18.01.2024 gegründete Verein führt den Namen Förderverein Judo im Norden und hat seinen Sitz in Hamburg. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  • Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 58 Nr. 1 AO).

Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch

  • die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit aller Art, insbesondere Unterstützung von gemeinnützigen Sportvereinen bei der Bewerbung von Veranstaltungen, Durchführung von Veranstaltungen zur Bewerbung des Sports
    • Bereitstellung und zweckgebundene Weiterleitung von Sach- und Finanzmitteln für die Förderung des Sports.
  • Die finanzielle Förderung einzelner Judoka richtet sich auf die Unterstützung der Nachwuchs- und Leistungskader, die für den Hamburger Judo-Verband oder den Judo-Verband Schleswig-Holstein an den Start gehen. Die Definition des förderfähigen Nachwuchskaders richtet sich nach den in der jeweils gültigen Wettkampfordnung des Deutschen Judo-Bundes e.V. im Bereich Sportverkehr/Nachwuchsbereich definierten Altersklassen.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Die Organe des Vereins (§ 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  • Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  • Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Der Verein wahrt parteipolitische, ethnische sowie religiöse und weltanschauliche Neutralität. Keinem Mitglied dürfen aufgrund von Herkunft, Religion oder Weltanschauung Rechte entzogen werden.
  • Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung von Kindern und Jugendlichen ein.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  • Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  • Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, ein Mitglied gilt als aufgenommen, wenn es innerhalb einer Frist von 14 Tagen keine schriftliche Ablehnung unter Nennung einer Begründung gegeben hat. Gegen diese Ablehnung der Aufnahme kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung schriftlich beim Vorstand Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die darauffolgende Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, die Entscheidung der Mitgliederversammlung gilt als endgültig. Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruht der Antrag auf Aufnahme.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Streichung der Mitgliedschaft.
  • Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
  • Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen diese Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Der Bescheid über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich zuzustellen, es muss dabei ein Nachweis über die ordnungsgemäße Zustellung erfolgen. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung schriftlich beim Vorstand Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die darauffolgende Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, die Entscheidung der Mitgliederversammlung gilt als endgültig. Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruhen sämtliche Rechte und Pflichten des betroffenen Mitglieds.
  • Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

§ 5 Rechte der Mitglieder

  • Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen dieser Satzung bei der Erreichung des Vereinszwecks aktiv mitzuwirken.
  • Sie wirken bei der Bildung der Organe des Vereins mit.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

  • Die Mitglieder sind an Satzung, Ordnungen und Beschlüsse des Vereins gebunden.
  • Sie sind verpflichtet, den festgesetzten Beitrag pünktlich zu bezahlen.

§ 7 Beiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Sie werden durch die

Beitragsordnung des Fördervereins geregelt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen wie Umlagen oder Arbeitseinsätze beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.

§ 8 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und dem Schatzmeister (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 (vier) Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die verschiedenen Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  • Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins nach außen, die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 10 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird durch den Vereinspräsidenten geleitet, bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten. Alternativ kann durch die Versammlung ein anderes Vereinsmitglied zum Versammlungsleiter bestimmt werden.
  • Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
  • Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Jahresquartal statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt, es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
  • Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich per E-Mail unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einzuberufen, der Versand erfolgt dabei an die letzte, dem Verein bekannte E-Mail-Adresse. Anträge zur Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin von den stimmberechtigten Mitgliedern mitzuteilen.
  • Anträge, die nicht fristgerecht beim Vorstand eingehen, können als sogenannte Dringlichkeitsanträge auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dies beschließt. Anträge auf Änderung der Satzung oder auf Änderung des Vereinszwecks können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt

werden

  • Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
  • Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
  • Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche/geheime Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
  • Die Mitgliederversammlung kann neben der Beitragsordnung weitere Ordnungen beschließen, sofern diese für die Erfüllung des Vereinszwecks dienlich sind. Ordnungen sind kein Bestandteil der Satzung und dürfen auch nicht im Widerspruch zur Satzung stehen, im Zweifelsfall gelten die Regelungen der Satzung. Ordnungen werden mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen.

§ 11 Rechnungsprüfung

  • Die Mitgliederversammlung wählt für eine Amtsperiode von 4 (vier) Jahren zwei Rechnungsprüfer, diese dürfen nicht dem Vorstand angehören oder ein anderes Amt im Verein ausführen. Wiederwahl ist einmal zulässig.
  • Die Rechnungsprüfer haben das Recht und die Pflicht die Rechnungsführung des Vereins mindestens einmal im Geschäftsjahr zu prüfen und dem Vorstand darüber schriftlich Bericht zu erstatten.
  • Die Rechnungsprüfer sind berechtigt, die Vorlage sämtlicher Rechnungsunterlagen und Belege zu verlangen.
  • Die Rechnungsprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Rechnungsführung die Entlastung des Vorstands.

§ 12 Datenschutz

  • Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
  • Jeder Betroffene hat das Recht auf:
    • Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
    • Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
    • Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
  • Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
  • Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 13 Auflösung des Vereins

  • Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.
  • Zur Auflösung des Vereins sind neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  • Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
  • Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung des Sports.

§ 14 Inkrafttreten

(1) Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 18.01.2024 von der Gründungsversammlung des Vereins beschlossen worden und tritt spätestens nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

§ 15 Schlussbestimmungen

  • Zur besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung ausschließlich die männliche Form bei den Amtsbezeichnungen verwendet. Bei Besetzung durch eine weibliche Person ist die Amtsbezeichnung entsprechend in der weiblichen Form zu verwenden.
  • Sollte aufgrund von Gesetzesänderungen ein Teil dieser Satzung ungültig werden, bleibt die restliche Satzung weiterhin gültig, für den betroffenen Teil ist dann die gültige Gesetzeslage anzuwenden.
  • Inhaber von Vereinsämtern können nicht von den Beschränkungen des §181 BGB (Insichgeschäft) befreit werden.
  • Der Vorstand ist ermächtigt, eventuelle redaktionelle Änderungen oder Klarstellungen am geänderten Satzungstext, die sich im Rahmen des Eintragungsverfahrens beim Registergericht oder seitens des Finanzamtes ergeben, in eigener Verantwortung – ohne erneute Beschlussfassung der Mitgliederversammlung – vorzunehmen, sofern der Inhalt und der Sinn und Zweck der beschlossenen Fassung nicht berührt wird.
  • Inhabern von Vereinsämtern kann auf Beschluss des Vorstandes eine Ehrenamtspauschale gemäß § 3 (26a) EStG gezahlt werden.
  • Vereinsmitglieder haben einen Anspruch auf eine angemessene Erstattung ihrer Auslagen. Näheres regelt die Ordnung für Kostenerstattungen.

Norderstedt, den 22.02.2024

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